Musikschule Y. Pfeiffer - AGB

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Alle Angaben ohne Gewähr.

  1. Der Unterricht findet in den Räumen des Hauses Dorfweg 7 in 01904 Neukirch/Lausitz statt.
  2. Unterichtszeit
    • Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31 Juli des darauffolgenden Jahres. In diesem Zeitraum garantiere ich mindestens 36 Unterrichtseinheiten
    • Die Ferien und Feiertagsordnung für die öffentlichen Schulen des Freistaates Sachsen gelten in gleicher Weise für den Musikunterricht.
    • Die Unterrichtszeit beträgt in der Regel 45 Minuten wöchentlich.
    • Die Unterrichtszeiten und -tage sind im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Lehrer und Schüler zu vereinbaren.
  3. Unterrichtsordnung
    • Die Schüler sind zum regelmäßigenund pünktlichen Besuch der Unterrichtsstunden verpflichtet. Versäumnisse minderjähriger Schüler muss der Erziehungsberechtigte entschuldigen. Unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht hat nicht die Wirkung einer Kündigung und befreit deshalb nicht von der Verpflichtung zur Gebührenzahlung. Unabhängig davon kann mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen zur Verweisung vom Unterricht führen.
    • Fällt der Unterricht aus Gründen aus, die vom Lehrer zu vertreten sind, so wird er nach Möglichkeit nachgeholt. Hierzu können zusätzliche Unterrichtszeiten festgelegt und Schüler zu Gruppen zusammengefasst werden.
    • Vom Schüler versäumte Unterrichtsstunden werden nicht nachgegeben. Ist der Schüler auf Grund von Erkrankung, Besuch von Lehrgängen o. ä. an der Unterrichtsteilnahme über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 4 Wochen verhindert und wird dadurch die garantierte Anzahl von 36 Jahresunterrichtseinheiten unterschritten, erfolgt gleichfalls eine Gebührenerstattung. Selbige ist schriftlich mit entsprechenden nachweisen zu beantragen.
    • Kann ein Schüler vorrübergehend den Unterricht nicht besuchen, so muss er bzw. ein Erziehungsberechtigter den Lehrer umgehend in Kenntnis setzten.
    • Die Schüler müssen die für sie geltenden Bestimmungen und Weisungen des Lehrers beachten. Sie dürfen durch ihr Verhalten nicht die Ausbildungsziele gefährden.
    • Verstöße gegen diese Bestimmungen, insbesondere Disziplinlosigkeit und Nichtzahlung der Gebühren, können durch folgende Maßnahmen (ohne Bindung der Reihenfolge) geahndet werden:
      • Verwarnung durch den Lehrer; bei Minderjährigen schriftliche Mitteilung an die Erziehungsberechtigten
      • Verweisung vom Unterricht durch den Lehrer
    • Bei mangelnder Begabung oder mangelndem Fleiß kann der Lehrer dem Schüler bzw. den Erziehungsberechtigen die Beendigung der Ausbildung anraten.
  4. An- und Abmeldungen
    • Alle An-, Ab- und Unmeldungen sind schriftlich an den Lehrer zu richten.
    • Eine Anmeldung kann ständig unter Verwendung der dafür vorgesehenen Vordrucke erfolgen.
    • Wünsche nach einem bestimmten Termin für den Unterrichtsbeginn, einer Unterrichtsart, einem Instrument können nur im Rahmen der dafür vorhandenen Möglichkeiten berücksichtigt werden.
    • Abmeldungen vom Unterricht sind grundsätzlich nur am Ende eines Schulhalbjahres möglich. Ordnungsgemäße Kündigungstermine sind der 31.01 und der 31.07 eines jeden Schuljahres. Die Kündigungsfrist beträgt 1 Monat.
    • Die ersten 2 Monate nach Unterrichtsbeginn gelten als gebührenpflichtige Probezeit. Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt 14 Tage zum Monatsende.
    • Abmeldungen wegen langandauernder Krankheit, bei Wegzug u. ä. sind zum Ende eines jeden Monats möglich.
    • Solange keine schriftliche Abmeldung zu den genannten Terminen vorliegt, sind die Schuldner zur Zahlung der Gebühr verpflichtet.
    • Ummeldung (gewünschter Wechsel des Faches oder Unterrichtsart) sind in der Regel nur zum Schuljahresende möglich, bei freien Kapazitäten auch im laufenden Schuljahr.
  5. Unterrichtsmittel
    • Erforderliche Lernmittel (Instrument, Noten etc.) müssen im Regelfall vom Schüler selbst beschafft werden. Soweit vorhanden können schuleigene Instrumente gegen Zahlung einer Gebühr überlassen werden, in der Regel für ein Jahr.
  6. Haftung
    • Der Schüler, bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten, sind für die pflegliche Behandlung und pünktliche Rückgabe von Lehrereigentum, das zur Benutzung überlassen wurde, verantwortlich. Sie haften für Beschädigungen und Entwendung nach den gesetzlichen Vorschriften.
  7. Gebühren
    • Gebühren werden für Unterricht und Benutzung von Leihinstrumenten erhoben.
    • Die Gebührenpflich entsteht mit der Wahrnehmung der ersten Unterrichtsstunde.
    • Gebührenschuldner sind die Unterichtsteilnehmer, bei Minderjährigen deren Erzeihungsberechtigte.
  8. Sofern sich der amtliche Lebenshaltungindex um mehr als 7 % erhöht, hat die Musikschule das Recht, die Unterrichtsgebühr entsprechend zu erhöhen.
  9. Soweit eine dieser Vereinbarungen nichtig sein sollte, berührt dies den Bestand des Vertrages insgesamt nicht.

Stand: 23.03.2024